MAV

 
Über die MAV
Die Mitarbeitervertretung vertritt die Interessen der Mitarbeitenden gegenüber Ihrem Dienstgeber und den Tarifgremien des Dritten Weges. Sie setzt sich aktiv dafür ein, dass alle gut und gerecht behandelt werden. Im regelmäßigen Austausch arbeitet die MAV vertrauensvoll mit dem Dienstgeber zusammen.
 
Kontakt der MAV der ehem. Seelsorgeeinheit Laiz-Leibertingen
-> am 20.05.2026 wird eine neue MAV der Röm.-kath. Kirchengemeinde Sigmaringen gewählt
MAV Laiz-Leibertingen
Lindenstr. 9
72488 Sigmaringen-Gutenstein
Tel. 07570/226
Mail: mav.laiz-leibertingen@web.de
 
Gewählt wurden: Michaela Blender aus Gutenstein (Vorsitzende) und Regina Cardoso aus Leibertingen. Der dritte gewählte Vertreter ist inzwischen ausgeschieden. 
 
 
 
Die Aufgaben der MAV
 
Die MAV achtet darauf, dass alle Mitarbeitenden gerecht behandelt werden, z.B. durch die Einhaltung von Verordnungen und Richtlinien.
 
Sie kümmert sich um Anregungen und Beschwerden von Mitarbeitenden und setzt sich beim Dienstgeber dafür ein, dass sie geklärt werden.
 
Sie kann Maßnahmen beantragen oder vorschlagen.
 
Sie begleitet Gespräche.
 
Sie wirkt auf familienfreundliche Arbeitsbedingungen hin.
 
Sie setzt sich für Arbeitsschutz, Unfallverhütung und Prävention ein.
 
Sie wirkt in Gremien mit.
 
Diese Tätigkeitsbereiche und Verantwortungen sind in der Mitarbeitervertretungsordnung (MAVO) geregelt. Dort ist auch festgeschrieben, welche Rechte die MAV hat, um sich zu beteiligen.
 
Die Rechte der MAV
 
Zustimmung
Bei vielen Entscheidungen im Arbeitsverhältnis hat die MAV das Recht, möglichen Veränderungen zuzustimmen oder diese abzulehnen. Dies sind z.B. Einstellungen, Eingruppierungen, Versetzungen, Einführungen von technischen Einrichtungen, mit denen das Verhalten oder die Leistung der Mitarbeitenden überwacht werden kann.
 
Anträge
Die MAV kann Maßnahmen z.B. zur Verhütung von Dienst- und Arbeitsunfällen beantragen.
 
Dienstvereinbarungen
Die MAV kann Dienstvereinbarungen mit dem Dienstgeber treffen z.B. zu allgemeinen Arbeitszeitregelungen oder zur Umsetzung von Sozialplänen.
 
Anhörung und Mitberatung
Der Dienstgeber ist verpflichtet, die MAV anzuhören, wenn z.B. Kündigungen geplant sind.
 
Vorschläge
Soll über bestimmte Fragen entschieden werden, kann die MAV dem Dienstgeber einen Vorschlag unterbreiten z.B. zu Maßnahmen der Beschäftigungssicherung.
 
Information
Der Dienstgeber muss die MAV informieren z.B. über die wirtschaftlichen Angelegenheiten der Einrichtung oder Änderungen und Ergänzungen des Stellenplans.